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   BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18, 1 PKH 25.18   

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BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18, 1 PKH 25.18 (https://dejure.org/2018,21574)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2018 - 1 B 33.18, 1 PKH 25.18 (https://dejure.org/2018,21574)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18, 1 PKH 25.18 (https://dejure.org/2018,21574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Bestehen einer Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Bestehen einer Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 69.18

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 64.18

    Einfließen der Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 67.18

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 53.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d.

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 57.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 61.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 19.12.2019 - 1 B 83.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der Befristung des

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 62.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19

    Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

  • BVerwG, 26.06.2019 - 1 B 56.19

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der Beschwerde

  • BVerwG, 10.04.2019 - 1 B 31.19

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung von Wehrdienstentziehern in

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC   

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OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC (https://dejure.org/2018,9557)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.04.2018 - 1 B 32/18.NC, 1 B 33/18.NC, 1 B 34/18.NC, 1 B 37/18.NC, 1 B 40/18.NC (https://dejure.org/2018,9557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester i.R.d. Gebots der Kapazitätsausschöpfung

  • rechtsportal.de

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester i.R.d. Gebots der Kapazitätsausschöpfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Dass jeder Studierende den Lehrstoff, der in dem Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin behandelt wird, also die konkrete Lehrleistung der Vermittlung des theoretischen Wissens unter Einbeziehung praktischer Anwendungsfälle, nur einmal nachfragt, dürfte jedenfalls einem Modell entgegenstehen, durch welches in zeitlicher Hinsicht jeweils der volle Lehraufwand aller beteiligten Lehrkräfte kapazitätsverzehrend berücksichtigt würde.(anders wohl noch HessVGH, Beschluss vom 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris Rdnr. 49; hierzu bereits kritisch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 133).

    Die angesprochenen Umstände zeichnen sich dadurch aus, dass die stellenbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin seit Jahren unter der patientenbezogenen Kapazität liegt, erstere mithin - anders als bundesweit im Regelfall(Pastor, Die Einhaltung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin als Problem im Kapazitätsprozess, NVwZ 2018, 119) - limitierend wirkt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rndr. 124) Demgemäß würde die von den Antragstellern als angezeigt erachtete Berücksichtigung des Einsatzes der Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im Rahmen des Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin als Lehrimport in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und damit korrespondierend als Lehrexport der klinisch-praktischen Medizin eine Verringerung der Kapazität im klinischen Studienabschnitt bewirken.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Zu den Hintergründen der Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme ihres Kapazitätsbeauftragten vom 9.3.2018 vorgelegt, in der dieser seine erstinstanzliche Stellungnahme vom 19.12.2017 insoweit korrigiert, als er die dortige Darstellung, der Curricularanteil für das Praktikum werde mit Billigung des erkennenden Gerichts(grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnr. 113 ff.) auf der Basis des Modells "Team-Teaching" beiden Lehreinheiten voll zugerechnet, dahin berichtigt, dass dieses Praktikum curricular nur der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sei.

    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Für die Aufteilung von Curricularanteilen zwischen verschiedenen Lehreinheiten gibt die Vorschrift nichts her.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris Rdnr. 30).
  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich in allen Verfahren aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beteiligung an einem Vergabeverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris) beantragt war.
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Insoweit sei eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich.(BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rdnrn. 72 ff.).
  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Dass jeder Studierende den Lehrstoff, der in dem Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin behandelt wird, also die konkrete Lehrleistung der Vermittlung des theoretischen Wissens unter Einbeziehung praktischer Anwendungsfälle, nur einmal nachfragt, dürfte jedenfalls einem Modell entgegenstehen, durch welches in zeitlicher Hinsicht jeweils der volle Lehraufwand aller beteiligten Lehrkräfte kapazitätsverzehrend berücksichtigt würde.(anders wohl noch HessVGH, Beschluss vom 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris Rdnr. 49; hierzu bereits kritisch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 133).
  • OVG Saarland, 16.07.2012 - 2 B 56/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.
  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 209/13

    Hochschulzulassung - Humanmedizin - Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.
  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 48/13

    Zulassung zum Studium der Medizin im Wintersemester 2012/2013 an der Universität

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Zweite Senat hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7. 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 113 ff., 116) umfassend aufgearbeitet und in der Folge an der damals entwickelten rechtlichen Würdigung festgehalten.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und - 2 B 209/13.NC u.a. -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7. 2014, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) Er ist dabei davon ausgegangen, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird.
  • OVG Saarland, 24.07.2014 - 1 B 105/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Testattermine in Makroskopischer und

    Auszug aus OVG Saarland, 05.04.2018 - 1 B 32/18
    Der Senat hat sich bezüglich der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung der Unterrichtsform Team-Teaching in seinen Beschlüssen vom 24.7.2014(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris Rdnrn. 86 f.) und vom 17.5.2017(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017, a.a.O., Rdnrn. 25 ff.) den seitens des früher für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen Zweiten Senats des erkennenden Gerichts entwickelten Lösungsansatz zu eigen gemacht.
  • OVG Saarland, 17.05.2017 - 1 B 338/17

    Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin (WS 2016/2017); Kapazitätsberechnung;

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Rechtsprechung
   VG Halle, 01.02.2018 - 1 B 33/18   

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VG Halle, 01.02.2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,29826)
VG Halle, Entscheidung vom 01.02.2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,29826)
VG Halle, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,29826)
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   VG Osnabrück, 31.07.2018 - 1 B 33/18   

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VG Osnabrück, Entscheidung vom 31.07.2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,30697)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,30697)
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   OVG Bremen, 06.04.2018 - 1 B 33/18   

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OVG Bremen, 06.04.2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,9003)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,9003)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06. April 2018 - 1 B 33/18 (https://dejure.org/2018,9003)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Bremen, 12.03.2021 - 2 B 476/20

    Umverteilung § 15 a; Vaterschaftsanerkennung - Aussetzung der Beurkundung;

    Während § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG dem sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge einen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann zuspricht, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, steht die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den nicht sorgeberechtigten Elternteil nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Ermessen der Behörde (OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 - 1 B 33/18, BeckRS 2018, 5428 Rn. 7, 8).
  • VG Bremen, 17.11.2020 - 4 V 1652/20

    Umverteilung § 15 a - Anknüpfungstatsachen; Attest; Daueraufenthalt;

    Einer über die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG hinausgehenden Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2016 - 1 B 44/16 -, Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.04.2018 - 1 B 33/18 -, jeweils juris).
  • OVG Bremen, 24.08.2023 - 2 LA 163/23

    Aussetzung Beurkundung Vaterschaftsanerkennung; Familiäre Lebensgemeinschaft;

    Umgangskontakte zwischen dem nicht sorgeberechtigten Vater und einem Kind stellen in aller Regel kein Hindernis für eine Verteilung nach § 15a AufenthG dar (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 - 1 B 33/18, juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Bremen, 18.03.2022 - 2 B 506/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - häusliche Gemeinschaft;

    Die Rechtsprechung, wonach in einem anderen (benachbarten) Bundesland bestehende familiäre oder sonstige zwingende Gründe nicht bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigt werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 - 4 Bs 3/16, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 - 1 B 33/18, juris Rn. 10), kann daher nicht auf die Zwangsmittelandrohung übertragen werden, wenn der Ausländer in dem benachbarten Bundesland eine häusliche Gemeinschaft mit Angehörigen der Kernfamilie faktisch hergestellt hat.
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